Unsere Satzung

Satzung des Tierschutzvereins „Vier Pfötchen Hilfe e. V.“

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Vier Pfötchen Hilfe e. V.“.

 

2. Der Verein hat seinen Sitz in Bönen.

 

3. Der Verein strebt die Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Unna an; nach Eintragung lautet der Name „ Vier Pfötchen Hilfe e.V.“. (Dies ist inzwischen erledigt)

 

4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung des Vereins und endet am 31.12. des Jahres der Eintragung.

 

§ 2 Vereinszweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO 1977) in Form von praktischem Tierschutz.

 

2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

 

a) Schutz, Unterstützung und Vermittlung von in Not geratenen Tieren im In- und Ausland

 

b) Aufnahme von in Not geratenen Tieren in (private) Pflegestellen vorübergehend oder als Endpflege

 

c) Verhütung von Tierquälerei, -missbrauch und – Misshandlung

 

d) Förderung von Kastrationsprojekten

 

e) Förderung der Anerkennung der Rechte der Tiere

 

f) Förderung des Verständnisses über das Wesen der Tiere

 

g) Förderung des Tierschutzgedanken im In- und Ausland

 

h) Unterstützung und Kooperation mit anderen Tierschutzorganisationen sowie mit nicht organisierten Tierschützern im In- und Ausland

 

i) Gewinnung von Patenschaften und Sponsoren für materielle, persönliche oder ideelle Leistungen

 

3. Zur Erreichung der Vereinsziele ist der Verein berechtigt, anderen Tierschutzorganisationen beizutreten.

 

§ 3 Selbstlosigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

2. Die Mittel und alle Einnahmen (Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und etwaige Gewinne) des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke gemäß § 2 verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und/oder Sonderzuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

3. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

4. Die Mitglieder haben keine Anteile am Vereinsvermögen.

 

5. Der Verein ist politisch, wirtschaftlich und konfessionell neutral.

 

§ 4 Vereinsämter

1. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

 

2. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so können Aufwandsentschädigungen gewährt werden.

 

§ 5 Mittel des Vereins

1. Die Vereinsmittel setzen sich zusammen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Sponsoring, Mittel der Tierschutzförderung und sonstigen Zuwendungen. Spenden können in Form von Geld- oder Sachspenden entgegen genommen werden.

 

2. Aufwände, die Vereinsmitgliedern bei der Umsetzung der Vereinsziele entstehen, können ebenfalls als Sachspenden anfallen und entsprechend quittiert werden.

 

§ 6 Mitgliedschaft – Aufnahme und Kündigung

1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat. Jugendliche zwischen dem vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr haben eine schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorzulegen.

 

2. Juristische Personen, Vereine, Gesellschaften und Fördermitglieder können als Mitglieder aufgenommen werden.

 

3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, eine Ablehnung braucht nicht begründet werden.

 

4. Gewerbliche Tierhändler und Tiervermehrer werden nicht aufgenommen.

 

5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss,

 

a) bei natürlichen Personen zudem durch Tod

 

b) bei juristischen Personen, Vereinen und Körperschaften auch durch Auflösung, Konkurs oder Insolvenz

 

6. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss dem Vorstand 3 Monate vor Jahresabschluss schriftlich mitgeteilt werden.

 

7. Ein Ausschluss wird durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung beschlossen und kann nach Abmahnung erfolgen bei

 

a) vereinsschädigendem oder unehrenhaftem Verhalten

 

b) Nichtanerkennung von Zweck und Satzung des Vereins

 

c) Beitragsrückstand mehr als 3 Monate nach Fälligkeit

 

8. Ein Einspruch mit Begründung gegen den Ausschluss kann schriftlich innerhalb von 2 Wochen erfolgen und wird dann von der nächsten Mitgliederversammlung endgültig entschieden.

 

§ 7 Folgen der Aufnahme

1. Mit der Mitteilung der Aufnahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.

 

2. Mit der Aufnahme wird der von der Mitgliederversammlung bestimmte Mitgliedsbeitrag fällig.

 

3. Jedes neue Mitglied erhält ein Exemplar der Satzung. Es verpflichtet sich durch seinen Aufnahmeantrag zur Anerkennung der Satzung.

 

§ 8 Beiträge und Gebühren

1. Alle Mitglieder bezahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag.

 

2. Die Höhe der Beitragspflicht juristischer Personen, Vereine und gesellschaftlicher Organisationen setzt der Vorstand in Einvernehmen mit diesen fest.

 

3. Die Höhe der Mitgliederbeiträge und deren Fälligkeit und Zahlungsweise setzt die Mitgliederversammlung fest. (Sie kann eine Beitragsordnung erlassen)

 

4. Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden schriftlich/oder per Email mit Fristsetzung gemahnt. Die Mahnung ist an die letzte dem Verein bekannte Anschrift/Email Adresse des Mitglieds zu richten. Die Mitgliedschaft erlischt automatisch bei Nichtzahlung des Beitrags trotz zweimaliger erfolgloser Mahnung nach Ablauf der Mahnfrist. In der letzten Mahnung ist das Mitglied auf die Rechtsfolgen der Nichtzahlung hinzuweisen. Gegen das Erlöschen der Mitgliedschaft ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

 

5. Der Vorstand kann unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern die Zahlung der Beiträge stunden, in besonderen Fällen auch ganz oder teilweise erlassen.

 

6. Der Vorstand kann über eine Befreiung von der Beitragspflicht (z.B. für Pflegestellen) entscheiden.

 

7. Der Vorstand ist von der Mitgliedsbeitrags Pflicht befreit.

 

§ 9 Vereinsorgane

1. Die Vereinsorgane sind

 

a) der Vorstand

 

b) die Mitgliederversammlung

 

2. Alle Organmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.

 

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand (nach § 26 BGB) wird durch die Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt und besteht aus 4 Mitgliedern.

 

a) 1. Vorsitzende/r

 

b) 2. Vorsitzender/r

 

c) Stellvertretende/r Vorsitzende/r

 

d) Kassenwart

 

2. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

 

3. Eine Abwahl kann nur durch eine erfolgreiche Neuwahl erfolgen (konstruktives Misstrauensvotum). Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes hat die Mitgliederversammlung binnen 8 Wochen das frei gewordene Amt neu zu besetzen.

 

4. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, über Sitzungen und Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, welches vom Leiter der Sitzung und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

5. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne der zivilrechtlichen Bestimmungen.

 

6. Die einzelnen Vorstandsmitglieder sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt.

 

7. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. In den Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden, die mindestens 2 Jahre Aktive Tierschutz Arbeit betrieben haben. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Vorstandsamt.

 

§ 11 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.

 

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens alle 3 Jahre einberufen werden. Sie soll im ersten Quartal des Jahres stattfinden.

 

3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich/ per Email durch den Vorsitzenden. Sie muss die Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung enthalten.

 

4. Zwischen dem Tag der Absendung der Einladung und dem Termin der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Aufgabe der Einladung per Post/ per Email unter der letzten dem Verein bekannten Mitgliederanschrift/ Email Adresse. In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist unterschritten werden. Online-Versammlungen sind alternativ zu einem Treffen möglich oder im Rahmen einer telefonischen Konferenzschaltung.

 

5. Der Vorsitzende oder – bei dessen Verhinderung – der stellvertretende Vorsitzende leiten die Versammlung und hat das Ordnungsrecht.

 

6. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

 

a) Wahl des Vorstandes sowie Abberufung von Vorständen

 

b) Satzungsänderungen

 

c) Entgegennahme des Jahresberichts

 

d) Beschluss des Vereinshaushalts

 

e) Wahl des Kassenprüfers

 

f) Bemessung der Beitragshöhe

 

g) Entlastung des Vorstandes

 

§ 12 Inhalt der Tagesordnung

1. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss mindestens folgende Punkte enthalten:

 

a) Bericht des Vorstandes

 

b) Kassenbericht und Bericht des Kassenprüfers

 

c) Entlastung des Vorstandes

 

d) Wahlen

 

e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge der Mitglieder

 

f) Sonstiges

 

2. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Dies kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Beitrags- oder Satzungsänderung kann nicht als Dringlichkeitsantrag behandelt werden.

 

§ 13 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

1. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend ist.

 

2. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

 

3. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins benötigen eine 2/3-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.

 

4. Bei Wahlen muss auf Antrag geheim abgestimmt werden.

 

5. Alle Verhandlungen und Beschlüsse werden protokolliert. Das Protokoll muss sowohl vom Versammlungsleiter als auch vom Protokollführer unterzeichnet werden.

 

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, alternativ auch als Onlineversammlung oder telefonische Konferenzschaltung.

 

2. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/10 aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

 

3. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die entsprechenden Regelungen über die ordentliche Mitgliederversammlung. Lediglich die Ladungsfrist ist auf eine Woche verkürzt.

 

§ 15 Ausschüsse

1. Der Vorstand kann bei Bedarf für die Erledigung von Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden.

 

2. Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Ausschussleiter einberufen, § 12 Ziffer 5 der Satzung gilt entsprechend.

 

§ 16 Auflösung des Vereins

Der Verein kann mit einer ¾ Mehrheit der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke werden aus dem vorhandenen Vermögen zuerst Forderungen Außenstehender abgelöst. Das verbleibende Vermögen fällt an das Tierheim Unna, Deutschland, Tierschutzverein Unna e.v.“, Hammer Straße 117 | 59425 Unna, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 17 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 11.11.2013 beschlossen und tritt mit dem heutigen Tage in Kraft. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung durchzuführen.